PYROTECHNISCHE EINWEISUNG

 

Sprengstoffrechtliche Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Unterklassen T1 und T2 , sowie für deren Beförderung.

Massgebend hierfür ist das Sprengstoffgesetz ( SprengG ) vom 19.10.1994 und die Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( SprengV ) vom 25.10.1994.

Anwendungsbereich

Explosionsgefährlichen Stoffen gleichstehend sind Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände, die zur Rettung

von Personen oder als Signalmittel eingesetzt werden.

Das Sprengstoffgesetz gilt nicht für Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes!

Munition im Sinnes des Waffengesetzes ist unter anderem pyrotechnische Munition. Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Treibsatz enthält, die aus Handfeuerwaffen und Faustfeuerwaffen verschossen werden.

Der Transport pyrotechnischer Gegenstände und andere gefährliche Stoffe ist nicht durch das Sprengstoffgesetz geregelt. Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unterliegt der Gefahrengutverordnung .

Diese schreibt unter anderem vor:

In einem PKW dürfen bis zu 50 Kg pyrotechnischer Gegenstände in versandmässiger Verpackung transportiert werden. Dabei ist rauchen verboten, ebenso der Gebrauch von offenem Licht und Feuer.

Pyrotechnische Gegenstände dürfen weder auf dem Postweg versandt werden, noch in öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden. Mit pyrotechnischen Gegenständen dürfen keine öffentliche

Örtlichkeiten, wie Kaufhäuser, Gaststätten, Versammlungen usw. aufgesucht werden.

Begriffsbestimmungen

Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnüguns- oder technischen Zwecken dienen und in denenexplosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind , unter Ausnutzung der enthaltenen Energie, Licht-, Schall, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck-, oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfasst das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten sowie die Beförderung, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebsstätte.

Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen umfasst das Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Betstellungen) ,das Überlassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs,

des Vertriebs und das Überlassen dieser Stoffe.

Die Beförderung umfasst auch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beförderer.

Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetztes gleich.

Zulassung

Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, vertreiben, anderen überlassen werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung ( BAM) zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller oder dem Einführer auf Antrag erteilt. Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich, diese erreichen wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden , wenn die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Anforderungen dem deutschen Prüfverfahren gleichwertig sind.

Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, die erforderliche Sachkunde nicht nachweist, das Bedürfnis fehlt, oder der Antragsteller die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt.

 

 

Einfuhr

Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder durch einen anderen einführen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang und Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.

Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den zuständigen Überwachungsbehörden (Zolldienststellen) anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Darunter ist zu verstehen, dass die Überwachungsbehörden diese Stoffe in Augenschein nehmen, nicht eine Demonstration dieser Materialien!

Verantwortliche Personen

Verantwortliche Person ist der Erlaubnisinhaber.

Vertrieb und Überlassen

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur Personen überlassen, die damit umgehen können, diese Stoffe befördern oder erwerben dürfen und einen Befähigungsschein besitzen.

Schutzvorschriften

Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, sowie bei der Beförderung dieser Stoffe, Dritte vor Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umganges, des Verkehrs oder der Beförderung dies zulässt. Sie haben hierbei die allgemeinen Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.

Die verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen!

Anzeigepflicht

Die verantwortlichen Personen haben das Abhanden kommen von explosionsgefährlichen Stoffen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Unfälle, die beim Umgang, dem Verkehr oder der Beförderung mit explosionsgefährlichen Stoffen eintreten, ebenfalls unverzüglich den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Zuständige Behörden

Die für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter. In einigen Ländern sind die Landratsämter zuständig.

Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, sowie die Beförderung dieser Stoffe unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

Straf- und Bussgeldvorschriften

Wer ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit diesen betreibt, oder diese befördert. An Dritte ohne Erlaubnis überlässt, wer durch sein Handlungen Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einem Bussgeld oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

 

Auszüge aus der Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetztes, soweit er sich nicht auf § 22, Absatz 1 und 2 sowie auf § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf

§ 22, Absatz 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungemässe Verwendung und das Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2, die beim Luftsport zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben,

aufbewahrt, verwendet oder befördert werden, die einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Stelle besitzt.

Dabei muss aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, dass der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit diesen genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

Einteilung pyrotechnischer Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände werden nach Ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen unterteilt:

 

 Klasse I :Feuerwerksspielwaren

 Klasse II :Kleinfeuerwerk

 Klasse III :Mittelfeuerwerk

 Klasse IV :Grossfeuerwerk

Klasse T : Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird dir Klasse T in die Unterklasse T1 und T2 eingeteilt.

 T1 : Rauchsignale, Warn- und Signalfackeln

 T2 : Signalraketen, Fallschirmsignalraketen, Raktenmotore für Flugrettungssysteme

Nach Ziffer 4.1, Satz 148 der Anlage 1 zur 1. SprengV müssen pyrotechnische Signalmittel so beschaffen sein, dass sie nicht höher als 100 m steigen. Dies gilt nach Satz 189 der Anlage 1 nicht für Signalmittel der Klasse T, deren Antrieb durch Ausstossladung erfolgt. Diese Signalmittel sind der Unterklasse T2zuzuordnen. Sie dürfen höher als 100 m steigen.

Zulassungszeichen

Die Zulassungsbehörde schreibt dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor, das sich aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) als Zulassungsbehörde, dem für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer Kennummer zusammensetzt.

Beispiel: BAM – PT 1 – 0081

 BAM – PT 2 – 0039

Gebrauchsanweisung

Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klassen II, III und T ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Bei Notsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsanweisung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschliesst.

 

Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe

 

Allgemeine Anforderungen

Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften und im übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden.

Lagergruppenzuordnung

Wer explosivgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die Lagergruppe zu beachten.

Begriffsbestimmungen

Explosivstoffe sind: Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspulver, Raketentreibstoffe) , Zündstoffe, Anzündstoffe und pyrotechnische Sätze.

Gegenstände mit Explosivstoff sind: Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände, sowie sonstige Gegenstände, die Explosivstoffe in ihren Bestandteilen enthalten.

 

Aufbewahrung

Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind in einem Lager aufzubewahren.

Diese dürfen im Freien oder in Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

Anm.: Aus Anlass von Flugwettbewerben oder ähnlichem, dürfen pyrotechnische Gegenstände

 in geringer Stückzahl im eigenen Kraftfahrzeug im verschlossenen Kofferraum aufbewahrt

 werden. Diese Aufbewahrung soll nicht mehr als 72 Stunden (z.B. Dauer eines Wochenendes)

 betragen und nach Möglichkeit auf einem Privatgelände (z. B. Fluggelände) erfolgen.

 Dabei ist auch die Sonneneinstrahlung zu beachten, damit sich das Fahrzeug nicht zu sehr

 erwärmen kann ( maximal 75o C im Innenraum).

Lagergruppen

Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff werden in vier Lagergruppen eingeteilt. Massgebend

für die Einteilung sind die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände.

Die im Zusammenhang mit dem Luftsport angesprochenen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff fallen in der Regel in die Lagergruppe 1.3.

Die Materialien dieser Lagergruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starken Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packungen können fort geschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung ist gering.

Angaben über die Zuordnung sind auf der Verpackung zu finden.

Zulässige Mengen

Ausserhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur in bestimmten Mengen aufbewahrt werden.

Dies sind in Lagergruppe 1.3:

    1. Kg ( Nettogewicht) in einem unbewohnten Raum im Wohnhaus
    2. Kg (Nettogewicht) in einem unbewohnten Nebengebäude

Nicht zulässig ist die Lagerung in ständig bewohnten Räumen (z.B. Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer), in Räumlichkeiten wie Arbeitsräumen, Treppenhäusern, Heizräumen, Heizöllagerräumen, Garagen usw.

Anforderungen an die Aufbewahrung

Es sind jeweils erforderliche Massnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme zu verhindern. Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerwehr, Polizei) eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.

Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75o C nicht überschritten werden kann!

Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht, offenes Feuer oder Licht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe dieser Gegenstände und Stoffe dürfen keine leicht entzündliche oder brennbare Materialien gelagert werden. Geeignete Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Verpackung oder in der kleinsten Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Auf der Verpackung muss das Herstellungsdatum ersichtlich sein.

 

Bei angebrochener Packung sind Massnahmen zu ergreifen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach aussen gelangen können. Stoffe und Gegenstände dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen Stoffe und Gegenstände verhindert wird.

Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von aussen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt. Behältnisse müssen aussen mit einem Symbol gekennzeichnet sein. Das Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.

Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
Explosionsgefährlich

 

Der Befreiungsvermerk gestattet nicht das Herstellen, Bearbeiten, Wiedergewinnen und Vertreiben von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklassen T1 und T2. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz erforderlich!

 

Funktionsweise der Raketenmotoren für Fallschirmrettungssysteme

Unterschieden werden dabei zwei Varianten zur Auslösung solcher Systeme. Damit der Raketenantrieb aktiviert werden kann, braucht es einen Auslösungsimpuls, der mechanisch oder elektronisch aktiviert werden kann.

Jeder Hersteller fügt dem System eine Betriebsanleitung bei, in dem die genauen Anweisungen und technische Beschreibung, so wie technischen Daten entnommen werden können.

Mechanische Auslösung

Der Auslösungsgriff ist über ein Kabelzug mit dem Raketenantrieb verbunden. Der Kabelzug sollte so im Luftsportgerät verlegt werden, dass dieser keine engen Biegungen oder Schlaufen aufweist.

Zieht man nun an dem Griff, so wird über das Kabel der Schlagbolzen in einem Zylinder zurück gezogen.

Der Schlagbolzen wird von einer Feder gegen die Zugrichtung, in Richtung des Raketenantriebes gepresst.

Nach einer bestimmten Zugstrecke wird der Schlagbolzen frei gegeben, dieser wird nun von der Feder in die Richtung des Raketenmotors beschleunigt und schlägt dabei auf die Zündkapsel auf. In der Zündkapsel wird dadurch eine Explosivladung gezündet, welche wiederum die Treibladung des Raketenantriebes zündet.

Vereinfacht funktioniert dieses System wie bei einem Gewehr, wo der Schlagbolzen auf die Zündpatrone des

Patronenbodens aufschlägt und den Inhalt der Patrone entzündet, welche die Kugel durch den Lauf presst.

Der Raketenantrieb ist nun gezündet und fliegt davon. Mit der dadurch frei gesetzten Energie wird der Rettungsfallschirm aus seinem Behältnis gezogen.

Elektronische Auslösung

Der Raketenantrieb ist über ein Kabel mit einer Zündbox verbunden. Wird der Zündknopf gedrückt, fliesst Strom von der Batterie in der Zündbox über ein Kabel in die Zündkapsel des Raketenantriebes. Durch diesen Strom wird in der Zündkapsel eine Explosivladung gezündet, welche wiederum den Raketenantrieb zündet.

Vereinfacht kann man sich dieses System so vorstellen, als würde man eine Lampe einschalten, mit deren Energie die Treibladung für den Raktenmotor gezündet wird.

Dabei ist der Ladezustand der Batterie zu beachten und auch die Verbindung von der Zündbox zum Raketenmotor. Die Geräte verfügen dazu über einen Testknopf oder eine Testanzeige um die Einsatzbereitschaft solcher Systeme zu überprüfen.

Nach erfolgter Zündung zieht wieder der Raktenmotor mit der freigesetzten Energie den Rettungsfallschirm aus seinem Behältnis.

 

 

Anmerkungen zur Sicherheit

Damit ein Rettungssystem im Notfall auch einsatzbereit ist, sollten alle Anweisungen des Herstellers beachtet werden! Raketenantriebe haben unterschiedliche Betriebszeiten, bis sie ersetzt werden müssen. Die Fallschirme müssen in vorgeschriebenen Abständen neu gepackt werden. Angaben zu diesen Daten können beim Hersteller bezogen, oder im Fliegertaschenkalender nachgeschlagen werden Auch den Aufhängungpunkten und den Tragleinen des Rettungssystemes sollte die nötige Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Bei einer Schirmöffnung entstehen an den Tragleinen Zugkräfte von mehreren Tonnen!

 

Es sollte auch darauf geachtete werden, an welchem Punkt im Luftsportgerät die Auslösung montiert wird. Ideal ist, wenn von jedem Sitzplatz darauf zurück gegriffen werden kann. Ein kompetenter Fluggast kann auf die Möglichkeit und die Funktionsweise dieses Systems hingewiesen werden, es könnte ja auch sein, dass der verantwortliche Pilot unter Umständen nicht in der Lage ist, die Rettung auszulösen? Dies liegt jedoch im Ermessen des verantwortlichen Flugzeugführers.

Bei einer Notlage sind alle diese Gesetze und Verordnungen hinfällig. Der Schutz von Leib und Leben hat immer Vorrang! Dabei ist darauf zu achten, dass man sich der Situation gegenüber angemessen verhält.

Sollte es nötig sein, ist bei einem Notfall jede Person ermächtigt, pyrotechnische Rettungssysteme oder Signalmittel zu benutzen.